5. 5.1. Angesichts der Tatsache, dass die Gutachter die angestammte Tätigkeit als dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entsprechend erachteten, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu Art. 16 ATSG) das Validen- und das Invalideneinkommen zu Recht ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) ermittelt (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellt.