Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Telefonzentrale und am Empfang werde als grundsätzlich optimal angepasst und dem definierten Belastungsprofil entsprechend erachtet. Dies gelte für den erlernten Beruf und alle bisher ausgeübten Tätigkeiten. Für eine solchermassen angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Bezüglich des retrospektiven Verlaufs sei seit der ABI-Begutachtung aus orthopädischer Sicht von einer gewissen Verschlechterung auszugehen.