Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter fest, möglich seien der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten "in möglichst Wechselbelastung" (sitzend, gehend, stehend) mit freier Einteilbarkeit der Arbeitshaltungen (ergonomische Arbeitsplatzgestaltung). Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten über der Horizontalen sei nur ganz kurz möglich, nicht aber repetitiv oder anhaltend und nicht mit Gewichtsbelastung. Das Heben und Tragen von Lasten solle auf maximal drei Kilogramm beschränkt werden.