und ihr dementsprechend ab dem 1. August 2018 eine halbe Rente bzw. eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Beschwerde Ziff. 5, S. 9). Werde ein weiterer Rentenanspruch dennoch verneint, sei die Rentenaufhebung aufgrund der Beurteilung der Gutachter, wonach eine stufenweise Steigerung auf das "Zielpensum" von 70 % innerhalb von acht Monaten zu empfehlen sei, erst per 31. März 2019 vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 6, S. 9). 2.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2021 zu Recht per 31. Juli 2018 aufgehoben hat.