Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Richtigerweise sei bei der Ermittlung des massgeblichen Invalideneinkommens ein Abzug von insgesamt 25 % bis 30 % vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 4, S. 8 f.) und ihr dementsprechend ab dem 1. August 2018 eine halbe Rente bzw. eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Beschwerde Ziff.