6 der Triplik ["…passt ins Bild von Versicherungen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wollen und stattdessen äusserst geübt Charaktermord begehen"]), ist auf den fehlenden prozessualen Anstand (§ 25 VRPG) hinzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gehalten, sich inskünftig im Ton zu mässigen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit - 14 -