7. Hinsichtlich des (nach dem Dargelegten gänzlich unzutreffenden) mehrfachen Vorbringens in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers, der abschlägige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin könnte rassistisch motiviert sein bzw. es liege vermutlich eine rassistische Vorbefassung der Beschwerdegegnerin vor (vgl. Rz. 15, 34 und 36 der Beschwerde sowie Rz. 4 der Replik; ferner Rz. 40 der Replik ["auffällig viele Vermutungen, die an einen Charaktermord gemahnen"] und Rz. 6 der Triplik ["…passt ins Bild von Versicherungen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wollen und stattdessen äusserst geübt Charaktermord begehen"]), ist auf den fehlenden prozessualen