vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.1). Damit soll bei unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens ermöglicht werden (vgl. den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4612). Der Beschwerdeführer unterlag jedoch im Einspracheverfahren, wobei sich nach dem Dargelegten der Einspracheentscheid als korrekt erweist. Dass ihm die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen hat, ist damit nicht zu beanstanden.