Das Bundesgericht hat mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung erkannt, der Gesetzgeber erachte die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, solle bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 3.2 S. 572 f. und BGE 117 V 401 E. II.1 S. 402 ff.;