5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei "Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 08.12.2020 aufzuheben und dem Unterzeichnenden für die Bemühungen vor der ersten Instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen". Dies fällt alleine schon deshalb ausser Betracht, weil der "Unterzeichnende[…]", d.h. der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nicht Partei des Einspracheverfahrens war und somit auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben konnte. Soweit mit diesem Antrag die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren an den Beschwerdeführer selbst gemeint sein sollte, gilt Folgendes: Im Einspracheverfahren werden nach Art.