4.3. Nach dem Dargelegten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt bei der B. angestellt war. Damit ist er bei der Beschwerdegegnerin nicht UVG-versichert. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob er überhaupt als Arbeitnehmer (einer anderen Arbeitgeberin) und damit als nach Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch versichert zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher für den Unfall vom 11. September 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungspflichtig. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art.