4.2.2. Es bestehen mit Blick auf die vorerwähnten Umstände zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüche hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit für die B. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht mit dem vorliegend massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. September 2015 bei der B. – gemäss dessen Angaben als "Zeitungsverträger/Kurier" – angestellt war. Daran ändern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu etwa Replik S. 10 f.;