4.2. 4.2.1. Nach Lage der Akten besteht bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsverhältnisses mit der B. – entgegen dessen aktenwidriger Behauptung (Beschwerde S. 8; Replik S. 5; Triplik S. 3) – kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag. Es wurden ferner keine Einsatzrapporte geführt (vgl. Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 (insb. Abs. 1 lit. c) ArGV 1; vorne E. 3.1.3.). Auch die Auftraggeber der B. konnten keine diesbezüglichen Angaben machen (vgl. VB 515 und VB 517). Gemäss Unfallmeldung war der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 für die B. tätig gewesen.