4.1.3. Nach dem Dargelegten sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers bis zum Unfallzeitpunkt rechtmässig erfolgt. Es besteht damit insbesondere kein Anlass, Informationen der B. oder die Angaben des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Buchprüfers aus den Akten zu entfernen.