ebenso mit Schreiben vom 18. Juli 2019 [VB 598]), worauf er umgehend seine verfahrensrechtlichen Einwände hätte vorbringen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nämlich gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind.