Die B. stimmte ferner einer Buchprüfung am 26. August 2018 explizit zu (vgl. VB 224 f.). Im Übrigen bediente deren damaliger Rechtsvertreter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kopien seiner Eingaben (vgl. bspw. dessen Schreiben vom 17. Dezember 2019 in VB 612) und der Beschwerdeführer bevollmächtigte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 C. zur Einsichtnahme in alle den Schadenfall betreffenden Unterlagen (VB 585 f.). Ausserdem hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 umfassende Akteneinsicht erhalten (VB 384; ebenso mit Schreiben vom 18. Juli 2019 [