Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die B. zudem hinreichend über den Zweck der sachverhaltlichen Erhebungen der Beschwerdegegnerin informiert (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere bezog sich die Beschwerdegegnerin stets (auch) auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Unfall vom 11. September 2015 (vgl. bspw. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2018 in VB 236). Die B. stimmte ferner einer Buchprüfung am 26. August 2018 explizit zu (vgl. VB 224 f.).