29 Abs. 2 BV gewahrt werden kann (vgl. vorne E. 4.1.1.). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten sachverhaltlichen Erhebungen der Beschwerdegegnerin können sich demnach umfassend auf entsprechende gesetzliche Grundlagen stützen und sind damit – auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht – nicht zu beanstanden.