4.1.2. Die Beschwerdegegnerin war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Beschwerde S. 9) nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet. Ferner ist sie gemäss der in Art. 46 ATSG normierten, soeben erwähnten, Aktenführungspflicht verpflichtet, die Vollständigkeit und Ordnung der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen, damit der Weg der Entscheidfindung nachvollzogen sowie das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt werden kann (vgl. vorne E. 4.1.1.).