4.1.1. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden nach Art. 46 ATSG bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 124 V 372 E. 3b S. 375 f. und 124 V 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können.