3.1.6. Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers betrug der von der B. abgerechnete AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2015 (Juli bis September) Fr. 9'072.00 (VB 207). Aus dem Buchungsjournal der SVA Zürich, Ausgleichskasse, geht ein von der B. für den Beschwerdeführer entsprechend gemeldetes Einkommen von Fr. 9'072.00 für die Periode vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 hervor (VB 217).