3.1.5. Der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2015, datierend vom 3. August 2015, und derjenigen vom 3. September 2015 für den Monat August 2015 ist ein Bruttolohn von je Fr. 4'536.00 zu entnehmen; ein Nettolohn von Fr. 4'538.28 (Abzüge von Fr. 697.72, Nachtzulage von Fr. 700.00) sei auf ein Postkonto mit der IBAN E. überwiesen worden ("Auszahlung Post"; VB 4 f.). Am 10. Januar 2019 reichte die B. anlässlich einer Besprechung mit dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Buchprüfer erneut dieselbe Lohnabrechnung für Juli 2015 (VB 556), eine hinsichtlich des Bruttolohns gleich, jedoch betreffend die Abzüge anderslautende Lohnabrechnung für den Monat August 2015 (VB 555) mit (Druck-)Datum