3.1.1. Gemäss Unfallmeldung vom 7. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 bei C. als "Chauffeur" angestellt. Unter der Kontoverbindung für allfällige Auszahlungen wurde die Einzelunternehmung von C., dem Sohn des Beschwerdeführers, erwähnt, die B. (nachfolgend: B.), Q. Der Beschwerdeführer sei an sechs Tagen pro Woche mit einer Arbeitszeit von insgesamt 42 Stunden in einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Dabei habe er einen monatlichen Bruttogrundlohn von Fr. 4'536.00 erhalten. Zudem habe er Nachtzulagen von Fr. 700.00 pro Monat sowie einen 13. Monatslohn bezogen (vgl. VB 2 ff.). -6-