Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Sodann ist für jede strittige Leistung gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie zu kürzen ist (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.2 S. 395 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3).