solche Sanktion ist der Umstand, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gegeben wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erreichen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.