2.2. Nach Art. 45 UVG hat der versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat (Abs. 2). Der Versicherer kann im Sinne einer Sanktion gestützt auf Art.