69 UVG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer versichert sind. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten wird nach Art. 91 Abs. 1 UVG vom Arbeitgeber getragen und die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG), wobei der Arbeitgeber den gesamten Prämienbetrag schuldet und den Anteil des Arbeitnehmers diesem vom Lohn abzieht (Art. 91 Abs. 3 UVG).