2.1.2. Sofern der Zuständigkeitsbereich der Suva nicht gemäss Art. 66 UVG gegeben ist, wird das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer (Art. 68 UVG) oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet (Art. 59 Abs. 2 UVG). Nach Art. 69 UVG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer versichert sind.