Entscheidend ist vielmehr namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f.; siehe ferner BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3, 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 und 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).