1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. September 2015 mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 648) zu Recht verneint hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Versicherungsdeckung bestand.