2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 6. September 2021 im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Die Beschwerdegegnerin bekräftigte mit Duplik vom 22. September 2021 ihre zuvor gestellten Anträge. 2.4. Mit Triplik vom 22. November 2021 und Quadruplik vom 18. Januar 2022 hielten die Parteien wiederum an den gestellten Anträgen fest. 2.5. Am 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: