Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5. Es seien die Akten der Lohnbuchhaltung der B. AG aus den Akten zu streichen: Jedenfalls sei ein Verwertungsverbot festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.