1. Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 08.12.2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen. 2. Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 08.12.2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter: 3. Es sei Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 08.12.2020 aufzuheben und dem Unterzeichnenden für die Bemühungen vor der ersten Instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. -3-