Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Einsprache. Nachdem sie dies dem Beschwerdeführer nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen mit Schreiben vom 28. März und vom 8. November 2019 vorgängig entsprechend in Aussicht gestellt hatte, entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2020 Folgendes: Für das Ereignis vom 11. September 2015 bestehe keine Versicherungsdeckung; selbst wenn von einer Deckung ausgegangen würde, bestünde kein Anspruch auf Rente oder Taggeld wegen falscher Unfallmeldung;