1. Der 1953 geborene Beschwerdeführer wurde am 11. September 2015 von einem anfahrenden Auto erfasst und dabei verletzt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (für Heilbehandlung sowie Taggeld) aus. Nach weiteren Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 12. Februar 2019 ab, stellte die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein und verneinte eine weitergehende Leistungspflicht ihrerseits. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Einsprache.