durchaus potentiell anspruchsrelevante – Einschränkung im mit 45 % gewichteten Haushaltsbereich nicht per se ausgeschlossen werden, sondern diese wäre separat mittels Abklärung an Ort und Stelle zu erheben gewesen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine rechtserhebliche Tatsache in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.2.1. hiervor) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Je nach Zeitablauf werden auch die medizinischen Akten zu vervollständigen sein.