zügliche Abklärungen hätte verzichtet werden dürfen. Aufgrund der medi- zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit kann sodann eine höhere – und auch bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin [vgl. VB 91 S. 2]) durchaus potentiell anspruchsrelevante – Einschränkung im mit 45 % gewichteten Haushaltsbereich nicht per se ausgeschlossen werden, sondern diese wäre separat mittels Abklärung an Ort und Stelle zu erheben gewesen (vgl. E. 3.2.2. hiervor).