Die Beschwerdeführerin machte im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 7. Februar 2020 (VB 50) jedoch geltend, ihr sei im Haushalt die Erfüllung verschiedener Aufgaben nur noch teilweise oder nicht mehr möglich (vgl. VB 50 S. 5 f.), weshalb nicht ohne Weiteres auf diesbe- -5-