3.3. Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten keine rentenbegründende Einschränkung im Haushalt entstehen könne (VB 91 S. 2). Eine Abklärung an Ort und Stelle wurde deshalb nicht durchgeführt.