wonach diese im Gesundheitsfall in einem 55%igen Pensum eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde (VB 50 S. 2), und qualifizierte sie als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig (VB 91 S. 1 f.), was von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten wird. Demnach ist die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen, d.h. es sind die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt zu ermitteln (Art. 28a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung und Art. 16 ATSG sowie Art.