Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.479 / ms / BR Art. 7 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1961 geborene, zuletzt im Teilzeitpensum als Schul- und als Verbands- sekretärin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund unfallbedingter Beschwerden (Unfallereignis vom 30. Dezember 2018) zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und me- dizinischer Hinsicht und holte mehrmals die Akten der Unfallversicherung (Mobiliar) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schloss sich die Beschwerdegegnerin der von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung an und stellte Ergän- zungsfragen (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business- Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 9. Dezember 2020). Nach Rückspra- che mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2021 die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte die Be- schwerdegegnerin an die SMAB-Gutachter Rückfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 15. September 2021 beantworteten. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und ver- neinte schliesslich mit Verfügung vom 23. September 2021 einen Renten- anspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 23. September 2021 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 23. September 2021 sei aufzuheben und die An- gelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 24. November 2021 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2021 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 91) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 23. Septem- ber 2021 (VB 91) in medizinischer Hinsicht auf das von der Unfallversiche- rung eingeholte polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern vom 9. De- zember 2020 der Dres. med. C., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D., Fach- arzt für Neurologie, E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und F., Facharzt für Angiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 72.1 S. 6): "- Hochgradige Instabilität des linken Kniegelenkes nach Knie-TEP-Im- plantation 2010 (…) - Hochgradige Instabilität des rechten Kniegelenkes nach Knie-TEP-Im- plantation 2010 mit der Notwendigkeit der Revisions-TEP am 25.04.2019 - Anpassungsstörung (F43.2) vor dem Hintergrund psychosozialer Be- lastungen und angegebenen protrahierten Kniegelenkbeschwerden, aktuell reaktiviert unter dem Eindruck der gutachterlichen Abklärungen (ICD-10: F43.2) - Zustand nach schnellender Finger-Operation Dig. IV rechts vor vier Jahren - Peripher-arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I mit (…)". Die angestammte Tätigkeit sei als optimal angepasst anzusehen und in ei- nem 80%-Pensum zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % resul- tiere aus einer eingeschränkten Gehstrecke und aufgrund wiederkehrender Beschwerden beider Kniegelenke und dadurch notwendigen zusätzlichen Pausenzeiten. Diese Einschätzung gelte sechs Monate nach "Knie-TEP- Wechsel rechts (25.04.2019)" und folglich ab 1. November 2019 (VB 72.1 S. 9 ff.). 3. 3.1. Hinsichtlich der Methode der Invaliditätsbemessung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fra- gebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 7. Februar 2020 ab, -4- wonach diese im Gesundheitsfall in einem 55%igen Pensum eine ausser- häusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde (VB 50 S. 2), und qualifizierte sie als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig (VB 91 S. 1 f.), was von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten wird. Demnach ist die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen, d.h. es sind die Einschränkungen der Beschwer- deführerin in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt zu ermitteln (Art. 28a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung und Art. 16 ATSG sowie Art. 27bis Abs. 2-4 IVV in der bis 31. De- zember 2021 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 145 V 370, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.2. 3.2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibe- gehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt wer- den (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 3.2.2. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die me- dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). 3.3. Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen hinsicht- lich allfälliger Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten keine rentenbegründende Ein- schränkung im Haushalt entstehen könne (VB 91 S. 2). Eine Abklärung an Ort und Stelle wurde deshalb nicht durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte im Fragebogen betreffend Erwerbstätig- keit/Haushalt vom 7. Februar 2020 (VB 50) jedoch geltend, ihr sei im Haus- halt die Erfüllung verschiedener Aufgaben nur noch teilweise oder nicht mehr möglich (vgl. VB 50 S. 5 f.), weshalb nicht ohne Weiteres auf diesbe- -5- zügliche Abklärungen hätte verzichtet werden dürfen. Aufgrund der medi- zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit kann sodann eine höhere – und auch bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde- gegnerin [vgl. VB 91 S. 2]) durchaus potentiell anspruchsrelevante – Ein- schränkung im mit 45 % gewichteten Haushaltsbereich nicht per se ausge- schlossen werden, sondern diese wäre separat mittels Abklärung an Ort und Stelle zu erheben gewesen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Folglich hat die Be- schwerdegegnerin eine rechtserhebliche Tatsache in Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.2.1. hiervor) nicht rechtsgenüglich ab- geklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä- rung zurückzuweisen ist. Je nach Zeitablauf werden auch die medizini- schen Akten zu vervollständigen sein. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Septem- ber 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. -6- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 20. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer