festzulegen. In der Beurteilung vom 22. Juni 2021 (VB 305) erachtete er dies weiterhin als schwierig und befand es als sinnvoll, "[p]ragmatischerweise" am Vormittag und am Nachmittag jeweils eine zusätzliche Stunde Pause zu veranschlagen. Diese zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Gemäss den Einschätzungen von Dr. med. F. treten bereits nach 30 Minuten eine Schwellung und Schmerzsymptomatik auf, die eine Pause zum Hochlagern und Kühlen des Beines notwendig machen. Im Anschluss sei zudem eine "längere Erholungsphase" nötig.