5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung des Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar seien. Angesichts der Notwendigkeit, das rechte Bein alle 30 Minuten hochzulagern und zu kühlen, sei es illusorisch anzunehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit trotzdem noch eine Arbeitsfähigkeit von 31.7 Stunden pro Woche bestehen solle.