3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten