4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 aufgehoben. -8- 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.