Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 wurde die Verfügung vom 31. Oktober 2020 betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit" bestätigt, wonach zum einen die Verfügung vom 16. Juli 2020 in Wiedererwägung gezogen und "annulliert", zum anderen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben worden war (VB 46). Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch geht damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.