3.3. Da ausweislich der Akten allfällige Defizite der Beschwerdeführerin nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden, trifft es entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners nicht zu, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Betriebsrisiko zu tragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat zudem nachvollziehbar dargetan, dass sie zwecks Senkung der Betriebskosten die Möglichkeit hätte (und dies bereits vorgekommen sei), Arbeitnehmende unmittelbar zu entlassen. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass kein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko bestanden hätte (vgl. E. 2.2. hiervor).