3.2. Die Beschwerdeführerin bringt auch beschwerdeweise insbesondere vor, dass die Löhne der Arbeitnehmenden mit Beeinträchtigung nicht durch Kantonsbeiträge finanziert würden, sondern mit den Einnahmen, welche durch die Arbeit dieser Mitarbeitenden generiert würden. Wenn die Erträge in der Abteilung "Arbeiten" infolge Arbeitsausfall entfallen würden, könne sie die Löhne der entsprechenden Mitarbeitenden nicht länger finanzieren und müsse deshalb bereits nach kurzer Zeit Kündigungen aussprechen, falls die gefährdeten Stellen nicht durch Kurzarbeitsentschädigung erhalten werden könnten.