(VB 52). In ihrer Einsprache vom 1. Dezember 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie trage ein erhebliches finanzielles Risiko und stehe mit ihren Produkten und Dienstleistungen, die sie erbringe und herstelle im "freien Wettbewerb"; die Beiträge des Kantons deckten vor allem die Kosten für die Unterkunft und die Betreuung der Bewohner sowie die Kosten für die Tagesstätten. Der AHV-pflichtige Lohn werde vielmehr aus dem durch die Mitarbeitenden an geschützten Arbeitsplätzen erwirtschafteten Umsatz bezahlt. Sie hätten schon mehrfach Kündigungen an ihre Mitarbeitenden ausgesprochen, wenn diese nicht gearbeitet hätten oder die Leistung nicht erbracht hätten.