Dies gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich (z.B. in Bezug auf Kantons- oder Gemeindeangestellte), sondern auch für privatisierte Einrichtungen, die im Auftrag eines Gemeinwesens Dienstleistungen erbringen. Allerdings kann in Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeit erfüllt sein könnten. Bei privatisierten Einrichtungen ist entscheidend, ob das Gemeinwesen auf Grund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die gesamten Kosten der Einrichtung sicherzustellen (BGE 121 V 362 E. 3a S. 368;